AGB zum Download:  Allgemeine Geschäftsbedingungen Climax Deutschland GmbH

Allgemeine Liefer- und Verkaufs- und Geschäftsbedingungen
— Stand 01.2020 —

I. – Allgemeine Bestimmungen
i) Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (im Folgenden: Lieferung) ist unsere aufgrund der Bestellung gegebene schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
ii) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
In Unterlagen aufgeführte Maß- und Gewichtsangaben stellen Circa- Angaben dar und sind nur dann als maß- und gewichtsgenau anzusehen, wenn dies ausdrücklich durch den Lieferer schriftlich bestätigt ist.
iii) Im Lieferumfang enthaltene Standardsoftware dar der Besteller in unveränderter Form nutzen. Der Besteller ist nicht autorisiert die zur Verfügung gestellte Software an Dritte weiter zu geben. Für seinen eigenen Gebrauch darf der Besteller Sicherheitskopien anfertigen.
iv) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. – Preise und Zahlungsbedingungen
i) Es gelten die am Tag der Auftragsbestätigung des Lieferers gültigen Warenpreise. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn ausdrücklich andere Preise in Form einer Auftragsbestätigung oder eines Liefervertrages vereinbart wurden.
ii) Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
iii) Die Zahlungen sind bis spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu begleichen. Diese Frist ist unabhängig vom Wareneingang beim Besteller. Der Besteller gerät ohne Erforderlichkeit einer Mahnung in Verzug, wenn die vorgenannte 30- Tagesfrist verstrichen ist und kein Zahlungseingang beim Lieferer zu verzeichnen ist. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
iv) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. – Eigentumsvorbehalt
i) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zu Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
ii) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht , wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
iii) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
iv) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zu Herausgabe verpflichtet.

IV. – Fristen für Lieferung; Verzug; Unmöglichkeit
i) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Planen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
ii) Die Lieferfristen richten sich nach dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Termin. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt,
z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
iii) Gelangt der Lieferer aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, mit der Lieferung in Verzug oder wird die Leistung aus den vom Lieferer zu vertretenden Gründen unmöglich, so hat der Besteller nach einer
angemessenen Nachfristsetzung das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller ist insoweit auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf weitere Lieferung besteht.
iv) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers (wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung) sind in allen Fällen weiterer verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwaig gesetzten Frist zur Nachlieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
v) Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
vi) Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

V. – Lieferung und Rücklieferung
i) Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
ii) Im Falle einer Vereinbarung über Teillieferungen und Mindestabnahmemengen über
einen bestimmten Zeitraum, liefert die Climax Deutschland GmbH alle noch ausstehenden Mengen im letzten Monat der gültigen Vereinbarung automatisch und ohne Aufforderung an den Besteller. Die Rechnungsstellung erfolgt in diesem Falle im Voraus. Andere Absprachen diesbezüglich bedürfen der Schriftform.
iii) Eine Rücknahme gelieferter Waren durch den Lieferer geschieht nur im
Gewährleistungsfall und nach vorheriger Zustimmung des Lieferers. Die Abwicklung der Rücklieferung ist mit der Logistik der Climax Deutschland GmbH abzustimmen. Bei eigenmächtigem Rückversand trägt der Besteller die Kosten in voller Höhe.
iv) Die Rücknahme nicht originalverpackter Ware ist ausgeschlossen.
v) Ware, die in Abweichung von den Standardeigenschaften der Ware geliefert wird, gilt als Spezialanfertigung und ist von einer Rücknahme ausgeschlossen.

VI. – Gewährleistung
Die Gewährleistung für Unternehmensgeschäfte des Lieferers wird auf 12 Monate festgesetzt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

VII. – Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
i) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
ii) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
iii) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
iv) Soweit die Ware von dem Lieferer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurückgenommen wird, trägt der Besteller die Gefahr der zufälligen Verschlechterung bzw. des Untergangs der Ware bis zum Eingang beim Lieferer selbst. Die mit der Rücklieferung verbundenen Kosten werden vom Besteller getragen.

VIII. – Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
i) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
ii) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
iii) Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
iv) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
v) Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
vi) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
vii) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
viii) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
ix) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
x) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. – Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist in den vorstehenden Zahlungsverpflichtungen nicht enthalten. Die Mehrwertsteuer wird gesondert bei Rechnungsstellung aufgeführt und in Rechnung gestellt.

X. – Sonstige Schadenersatzansprüche
xi) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
xii) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
xiii) Soweit dem Besteller nach diesem Art XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XI. – Gerichtsstand und anwendbares Recht
xiv) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der jeweils aktuelle Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
xv) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XII. – Sonstige Absprachen
Änderungen, Ergänzungen und sonstige Absprachen bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer wirksam.

XIII. – Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

XIV. – Adresse Climax Deutschland GmbH
Climax Deutschland GmbH
Max-Planck-Straße 10
50858 Köln
Tel.: +49 221 291963-30
Fax: +49 221 291963-48
Mail: [email protected]
Web: www.climax-deutschland.com
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